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I. Name, Wesen und Aufgabe des Vereins
  § 1 Name und Sitz
  § 2 Wesen und Ziele
  § 3 Aufgaben
  § 4 Verbandsangehörigkeit
   
II. Mitgliedschaft
  § 5 Mitgliedschaft
  § 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluß
  § 7 Rechte der Mitglieder
  § 8 Pflichten der Mitglieder
  § 9 Beiträge und Umlagen
   
III. Abteilungen und Organe des Vereins
  § 10 Abteilungen
  § 11 Organe den Vereins
   
IV. Mitgliederversammlung
  § 12 Mitgliederversammlung
  § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  § 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
  § 15 Wahlen und Wahlrecht
  § 16 Protokoll der Mitgliederversammlung
   
V. Vereinsvorstand
  § 17 Der Vorstand
  § 18 Aufgaben des Vorstandes
  § 19 Aufgaben von Vorstandsmitgliedern
  § 20 Wahl der Mitglieder des Vorstands
  § 21 Geschäftsgang des Vorstands
   
VI. Austritt und Auflösung des Vereins
  § 22 Austritt aus dem DJKBundesverband
  § 23 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz
   
 

Der Verein führt den Namen DJK Finsterwaide und ist gegründet am 24. Februar 1991 . Er ist hervorgegangen aus den Finsterwalder Minikickern (FMK) gegründet am 7.01.1989. Er ist Rechtsnachfolger der DJK Finsterwalde, die 1933 von den Natiotialsozialisten aufgelöst wurde.

Sitz des Vereins ist Finsterwalde.

Der Verein führt das DJKZeichen. Seine Farben, sind blau/gelb.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Wesen und Ziele
   
 

Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJKSportjugend anerkennt.

Der Verein DJK Finsterwalde mit dem Sitz in Finsterwalde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im, Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 3 Aufgaben
   
 

a) der Verein fördert den Breiten und Leistungssport durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten.

Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen

des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJKBundesverband.

die Bestellung geeigneter Übungsleiterinnen und Übungsleiter

die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen

das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

b) Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in der Freizeit zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung durch eine kulturelle, gesellschaftspolitische, sportliche und pädagogische Bildungsarbeit und gewährleistet die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder.

c) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachliche ErsteHilfeAusbildung.

d) Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Diözesan und Bundesverband teil und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJKSchrifttums.

e) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.

f) Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

g) Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

h) Er vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

i) Den Mitgliedern der DJKSportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits und fachgerechten Sport, für Weiterbildung und Freizeitgestaltung. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

 
§ 4 Verbandazugehörigkeit
   
 

(1) Der Verein ist Mitglied des DJKSportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJKBundesverbandes.

(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit den gleichen Rechten und Pflichten.

   
§ 5 Mitgliedschaft
   
 

(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer

(3) Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß der Ehrenordnung im Bundesverband.

 
§ 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluß
   
 

(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des laufenden Jahren wirksam, wenn der Austritt bis zum 30. November dieses Jahres erklärt wurde. Eine Austrittserklärung nach dem 30. November wird erst zum Ende den drauffolgenden Jahres wirksam.

(4) Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäßen geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Vor der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluß ist den betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Sitzung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an den Vorstand des DJKDiözesanverbandes zulässig.

(5) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages für die Dauer von zwei Jahren in Rückstand, so ist dessen Ausschluß in Wege des vereinfachten Ausschlußverfahrens durch Streichen aus der Mitgliederliste durch den Vorstand zulässig.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 
§ 7 Rechte der Mitglieder
   
 

Die Mitglieder haben das Recht

a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen,

b) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

 
§ 8 Pflichten der Mitglieder
   
 

Die Mitglieder haben die Pflicht,

a) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen,

b) am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben,

d) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen,

e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 
§ 9 Beiträge und Umlagen
   
 

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung.

(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

 
§ 10 Abteilungen
   
  Zur organisatorischen Bewältigung des Sportbetriebs kann der Verein den Sportarten entsprechende Abteilungen gründen: Die Abteilungen werden organisatorisch von Abteilungsleitern geleitet.
 
§ 11 Organe den Vereins
   
 

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

 
§ 12 Mitgliederversammlung
   
 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

a) ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

b) außerordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Zur Mitgliederversammlung gehören die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal, statt.

(5) Darüberhinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.

 
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
   
 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,

b) Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, daß durch sie die wesentlichen Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden,

c) Wahl bzw. Bestätigung und Entlastung des Vorstands oder von Vorstandsmitgliedern,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern,

f) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr,

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
   
 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlußfassung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im voraus beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

 
§ 15 Wahlen und Wahlrecht
   
 

(1) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrhet.

(2) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimm und Wahlrecht.

(3) Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

(4) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmungen durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.

(5)Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben

a) jedes Mitglied der Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 
§ 16 Protokoll der Mitgliederversammlung
   
 

Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
§ 17 Der Vorstand
   
 

Dem Vorstand gehören an :

a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geistliche Beirat
d) der Kassenwart
e) der Schriftführer
f) der Jugendleiter und die Jugendleiterin
9) die Abteilungsleiter

 
§ 18 Aufgaben des Vorstands
   
 

(1) Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbekleidung sowie die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin verantwortlich. Sie werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel, Mannschafts und Riegenführer unterstützt.

 
§ 19 Aufgaben von Vorstandsmitgliedern
   
 

Alle Mitglieder des Vorstandes sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

Die Aufgaben im einzelnen sind:

a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 'vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

c) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen, erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.

d) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

e) Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, verschickt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv und Schreibt die Vereinschronik.

f) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK Jugendordnug.

 
§ 20 Wahl der Mitglieder des Vorstands
   
 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt

(2) Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

(3) Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der Jahresversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK Sportjugend im Alter von 10 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(4) Die Abteilungsleiter für die einzeInen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 
§ 21 Geschäftsgang des Vorstands
   
 

(1) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind

 der Vorsitzende

 der stellvertretende Vorsitzende

 der Geistliche Beirat

 der Kassenwart

 der Schriftführer

(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt, die Meinungsäußerungen derjenigen, die sich der Stmme enthalten, werden nicht gezählt.

(4) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Quartal.

(5) Der Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

 
§ 22 Austritt aus dem DJK Bundesverband
   
 

(1) Der Austritt aus dem DJKBundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt " Austritt aus dem DJKBundesverband" mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden.

(3) Der Austrittsbeschluß ist dem Diözesan und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des laufenden Kalenderjahres.

(4) Im Falle eines Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJKBundesverband fallen Vermögensrechte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband oder dem Bischöflichen Amte zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung.

 
§ 23 Auflösung des Vereins
   
 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß ist dem Diözesan und Bundesverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Finsterwalde. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

 

 

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung der DJK Finsterwalde am 24. Februar 1991 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Für die Richtigkeit:

24. Februar 1991 Stefan Bönick
Diese Vereinssatzung wurde am genehmigt.

Im Auftrage des DJKBundesvorstandes:
Thomas Thielscher

 

 

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